10. Mai 2021 – Stephan Scholte

Weitere Lockerungen geplant

Stufenplan 2.0 für Niedersachsen

Der Plan sieht drei Stufen vor: Ein starkes Infektionsgeschehen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ein hohes Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 50 sowie ein erhöhtes Infektionsgeschehen zwischen 10 und 35.

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Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Der vorgestellte Landes-Stufenplan für Niedersachsen enthält künftig nur noch die drei folgenden Stufen:

  • "Erhöhtes Infektionsgeschehen" in einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 10 und 35
  • "Hohes Infektionsgeschehen" zwischen 35 und 50 und
  • "Starkes Infektionsgeschehen" zwischen 50 und 100

Bei einer Inzidenz größer als 100 gilt die sog. "Bundesnotbremse" (§ 28b IfSG). Die bisherigen Stufen >100 und >200 entfallen daher im Landes-Stufenplan. Inkraft treten wird der Stufenplan - unabhängig von der aktuellen Corona-Lage in den Landkreisen und Städten - mit der kommenden Corona-Verordnung des Landes spätestens ab Ende Mai.

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Niedersächsischer Stufenplan 2.0 (Quelle: Niedersächsische Landesregierung)

Download: Stufenplan 2.0 für Niedersachsen

Bei einem Wiederanstieg der Zahl der Neuinfektionen erfolgt nach drei Tagen Überschreitung der Inzidenzspanne der jeweiligen Stufe der Wechsel in die nächste Stufe. Bei einem weiteren Absinken der 7-Tages-Inzidenz kommt es nach einer stabilen Entwicklung über 5 Werktage zum Wechsel in die nächst tiefere Stufe. Die Stufen gelten jeweils für die regionalen Inzidenzwerte. Maßgeblich sind die RKI-Daten.

Folgende Öffnungsschritte sind ins Auge gefasst:

  • KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: In Stufe 3 können sich ein Haushalt und zwei Personen eines anderen Haushalts treffen, in Stufe 2 ein Haushalt und zwei Personen eines anderen Haushalts oder insgesamt bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten. Kinder bis 14 Jahre zählen jeweils nicht mit.
  • EINZELHANDEL: In Stufe 3 und 2 gibt es eine Zugangsbeschränkung, in Stufe 3 wie derzeit eine Testpflicht, ausgenommen sind kleine Läden und Geschäfte der Grundversorgung. In Stufe 1 genügt ein Hygienekonzept.
  • GASTRONOMIE: Die Stufe 3 soll neben der Außengastronomie ab Ende Mai auch die Gastronomie drinnen öffnen dürften, jeweils mit Testpflicht und Einschränkungen. In Stufe 2 entfällt die Testpflicht für die Außengastronomie, in Stufe 1 genügt drinnen und draußen ein Hygienekonzept.
  • TOURISMUS: In Stufe 3 ist können Hotels und andere Quartiere bis zu 60 Prozent belegt werden, es gibt Testpflichten, die Einschränkung auf Gäste nur aus Niedersachsen soll Ende Mai entfallen. Weitere Erleichterungen sind dann erst in Stufe 1 geplant, dann entfallen alle Auflagen bis auf die Notwendigkeit eines Hygienekonzepts.
  • SCHULUNTERRICHT: In Stufe 3 gibt es wie aktuell Wechselunterricht mit geteilten Klassen, in den Stufen 2 und 1 dann Präsenzunterricht nach dem Szenario A.
  • THEATER, KONZERTHÄUSER, KINOS: In Stufe 3 sind nur Veranstaltungen im Freien möglich mit bis zu 250 Teilnehmern und Testpflicht. In Stufe 2 sind wieder Veranstaltungen drinnen erlaubt mit Testpflicht und einer Sitzordnung im Schachbrettmuster, in Stufe 1 entfällt die Testpflicht.
  • OUTDOORVERANSTALTUNGEN EINSCHLIEßLICH SPORT: In Stufe 3 sollen ab Ende Mai maximal 50 Zuschauer mit Testpflicht zugelassen werden, in Stufe 2 dann maximal 250 Personen mit Testpflicht. In Stufe 1 sollen bis zu 500 Zuschauer erlaubt werden.
  • MUSEEN, GALERIEN, AUSSTELLUNGEN, GEDENKSTÄTTEN: In Stufe 3 ist der Zugang mit Test und einer 50-prozentigen Kapazitätsbegrenzung möglich, in Stufe 2 mit Test und einer 75-prozentigen Begrenzung. In Stufe 1 gibt es außer einem Hygienekonzept keine Vorschriften.
  • BREITENSPORT DRINNEN, FITNESSSTUDIOS: In den Stufen 3 und 2 sind die Sportanlagen zwar geöffnet (außer Duschen/Umkleiden), die Kontaktbeschränkungen begrenzen die Teilnehmerzahl aber stark, Erwachsene benötigen einen Test. In Stufe 1 bleibt als Auflage ein Hygienekonzept.
  • BARS, DISKOTHEKEN, CLUBS: Diese dürfen erst in der Stufe 1 wieder öffnen, pro Gast müssen zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

Anmerkung zu ggf. erforderlichen Tests:

  • Soweit von Testungen die Rede ist, können dies PCR-, Schnell- und Selbsttests sein.
  • Diese Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Als Testnachweis gilt (außerhalb von Schule), wenn der Test vor Ort unter Aufsicht, im Rahmen einer betrieblichen Testung unter Aufsicht oder von einem zugelassenen Testzentrum (Bürgertest) durchgeführt wurde und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde.
  • Die Bescheinigung kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden.
  • Die Anforderungen an die Bescheinigung sind in der Verordnung genannt (insb. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis). Ein Muster wird als Arbeitshilfe im Landesportal bereitgestellt.
  • Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre brauchen außerhalb Regelungen zum Schulbetrieb keine Testate vorlegen

Die aktuelle Corona-Infektionszahlen für Niedersachsen und eure Region findet ihr hier.

Quellen: Niedersächsische Landesregierung, dpa

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