26. April 2021 – Lea Biskup
Corona-Regelungen
Regelungen der Bundes-Notbremse: Das gilt in Niedersachsen
Im Kampf gegen das Coronavirus hat die Bundesregierung am 24.04.2021 beschlossen, dass bei einer Sieben-Tages-Inzidenz über 100 die sogenannte Bundes-Notbremse gilt. Dazu zählen u.a. nächtliche Ausgangssperren in Landkreisen mit einer Inzidenz über 100.
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Im Kampf gegen das Coronavirus greift die sogenannte Bundes-Notbremse, sobald in Landkreisen oder kreisfreien Städten die Sieben-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Das hat die Bundesregierung am 24.04. beschlossen. Das sind bundeseinheitliche Regeln, die unter anderem eine nächtliche Ausgangssperre beinhalten und nur dann gelten, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz über 100 liegt.
Liegt die Zahl der Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen unter 100, gilt weiterhin die Landes-Corona-Verordnung.
Wichtig: Maßgeblich sind die Inzidenz-Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI)
Die aktuell geltende Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist hier abrufbar. >>>
Diese Regelungen gelten für Niedersachsen
Maskenpflicht: In Bus und Bahn und bei der Fahrt mit einem Taxi gilt eine strengere Maskenpflicht und es muss künftig eine FFP2-Maske getragen werden. Eine medizinische Maske reicht nicht mehr aus.
Ausgangssperre: Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Grenzwert von 100 überschritten wird, gilt vom übernächsten Tag an die Ausgangssperre von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Bis Mitternacht darf man sich noch allein an der frischen Luft bewegen. Wie bisher gibt es Ausnahmen, etwa wenn man beruflich unterwegs ist, medizinische Hilfe aufsucht oder Tiere versorgen muss.
Kontaktbeschränkungen:
Inzidenz über 100: Liegt in einer Region/kreisfreien Stadt die Inzidenz über 100, gilt in diesen sogenannten "Hochinzidenzkommunen", dass sich nur ein Haushalt plus eine weitere Person treffen dürfen (1 plus 1-Regelung).
- 1 plus 1-Regelung: Erlaubt ist nur noch, sich mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes zu treffen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch in der Öffentlichkeit.
- Ausnahmen gelten für Kinder bis sechs Jahren und Betreuungskräfte/Begleitpersonen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit.
Inzidenz zwischen 35 und 100: Liegt die Inzidenz in einer Region/kreisfreien Stadt zwischen 35 und 100, gilt, dass sich ein Haushalt mit nur zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen darf. Kinder bis 14 Jahre und Betreuungskräfte/Begleitpersonen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand, auch wenn sie nicht zusammen leben.
Inzidenz unter 35: Liegt die Inzidenz in einer Region/kreisfreien Stadt unter 35 darf eine Region/kreisfreie Stadt nach Absprache und dem Einvernehmen des entsprechenden Landesgesundheitsamts weitere Kontaktlockerungen erlassen. Möglich ist dann, dass sich maximal 10 Personen aus drei Haushalten treffen dürfen. An diesen Treffen dürfen nur Personen teilnehmen, die aus einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt kommen, dessen/deren Inzidenzwert ebenfalls unter 35 liegt.
- Kinder bis 14 Jahre und Betreuungskräfte/Begleitpersonen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand.
Schule: Niedersachsen bleibt dabei, dass die Schulen ab einer Inzidenz von 100 in den Distanzunterricht gehen. Vorerst nutzt Niedersachsen somit nicht die lockerere Bundesregelung, dies erst ab einer Inzidenz von 165 zu tun.
Sport im Freien: Kontaktloser Individualsport ist möglich.
- Inzidenz über 100: Sport mit maximal einer weiteren Person; maximal 5 Kinder (0-14 Jahre) mit einem Test für die Betreuungsperson
- Inzidenz zwischen 35 und 100: Maximal zwei Personen eines anderen Haushalts, Kinder bis 14 Jahre in einer festen Gruppe mit maximal 20 Kindern und zwei Betreuungspersonen
- Inzidenz unter 35: 10 Personen aus maximal drei Haushalten, Kinder bis 14 Jahre in einer festen Gruppe mit maximal 20 Kindern und zwei Betreuungspersonen
Einkaufen: Wie bisher sind der Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Buchhandlungen, Optiker oder etwa Tankstellen geöffnet.
- Inzidenz über 100: Bis zu einer Inzidenz von 150 ist in Niedersachsen Terminshopping möglich, Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Liegt die Inzidenz über 150 ist nur noch das Abholen bestellter Ware (Click & Collect) möglich.
- Inzidenz zwischen 35 und 100: Terminshopping ohne einen negativen Corona-Test.
- Inzidenz unter 35: Terminshopping ohne einen negativen Corona-Test.
Körpernahe Dienstleistungen:
- Inzidenz über 100: Liegt die Inzidenz drei Tage in Folge über 100 müssen nicht notwendige körpernahe Dienstleistungen schließen. Termine beim Friseur / bei der Fußpflege sind nur noch mit Test und Maske möglich.
- Inzidenz zwischen 35 und 100: Ohne Einschränkungen geöffnet (auch Massage, Kosmetik, Tattoo, etc.), aber mit Testpflicht, wenn nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann.
Zoologische und botanische Gärten:
- Inzidenz über 100: Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten geöffnet werden. Besucher müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, ausgenommen davon sind Kinder unter sechs Jahren.
- Inzidenz zwischen 35 und 100: Zoologische und botanische Gärten, Tierparks und Minigolfanlagen dürfen öffnen.
Freizeiteinrichtungen: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist allgemein untersagt, etwa für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios, Discotheken, Spielhallen und touristische Ausflugsangebote.
Kultureinrichtungen: Auch die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und auch Kinos - mit Ausnahme von Autokinos - ist untersagt.
Gastronomie: Die Gastronomie bleibt geschlossen, auch im Außenbereich. Wie bisher kann man aber Essen bestellen und mitnehmen, der Verzehr in der direkten Umgebung aber ist untersagt. Weiterhin kann natürlich auch bestelltes Essen ausgeliefert werden. Um 22 Uhr muss die Gastronomie schließen.
Tourismus: Wie bisher schon vom Land verfügt sind touristische Übernachtungen nicht erlaubt.
Welche Zahlen werden zugrunde gelegt?
Maßgeblich sind neuerdings die Inzidenz-Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI), die von den bisher verwendeten Zahlen des Landesgesundheitsamtes abweichen.
(mit Material der dpa)