Im Frühling zieht es uns wieder nach draußen in die Natur. Vor allem im Garten lassen sich schönes Frühlingswetter und Anblicke blühender Pflanzen genießen. Aber aufgepasst, wenn ihr eure Pflanzen in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September stutzen oder schneiden wollt.
Von Pflegeschnitten über den radikalen Rückschnitt bis zum Umpflanzen: In Niedersachsen sind Stutzen, Auf-den-Stock-setzen und Umpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Büschen laut Bundesnaturschutzgesetz für Privatgärten vom 01. März bis zum 30. September nicht erlaubt. In dieser Zeitspanne liegt die Nest- und Brutzeit für Tiere, die sich in Hecken, Büschen, etc. einnisten.
Im Bundesnaturschutzgesetz steht, dass es verboten ist, die Lebensstätte von Tieren ohne triftigen Grund "zu beeinträchtigen" oder "zu zerstören". Daher gilt auch außerhalb der Verbotszeit die oberste Regel, zuerst die Bäume, Sträucher, etc. nach Tieren und Nestern abzusuchen und danach die Vorhaben gegebenenfalls einzustellen.
Besonders wichtig ist es, die Tiere während ihrer Nest- und Brutzeit vom 01. März bis zum 15. Juli zu schützen. Der NABU erklärt wieso: "In diesem Zeitraum [01. März bis 15. Juli] bieten Gebüsche einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden darin eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, so der NABU Niedersachsen. "Leider gibt es jedes Jahr wieder Schilderungen von tot aufgefundenen Jungvögeln unter frisch gestutzten Hecken. Auch finden Beutegreifer die Nester mit den Jungvögeln viel einfacher, wenn schützende Zweige weggeschnitten werden."
Diese Ausnahmen gibt es
Nichtsdestotrotz gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, die über dem Schutz des natürlichen Lebensraums der Vögel und anderer Tiere stehen. Laut dem Bundesnaturschutzgesetz ist einer dieser Fälle zum Beispiel die Gefährdung des Verkehrs: Wuchert eine Hecke über den Zaun hinüber und versperrt den Autofahrern auf der Straße die Sicht, ist der Garteneigentümer sogar dazu verpflichtet seine Hecke zu schneiden. Wird der Eigentümer nicht selbst darauf aufmerksam, kann das Schneiden gegebenenfalls auch von den Behörden angeordnet werden und ist daraufhin auszuführen.
Andersherum können Privatgarteneigentümer auch Zulassungen für das Schneiden und Umpflanzen sowie das Fällen von Bäumen bei den Behörden beantragen, wenn diese zum Beispiel von Parasiten befallen sind und somit eine Gefährdung für die Pflanzen in der Nachbarschaft darstellen.
Des Weiteren gibt es auch eine Ausnahme für die Größen von Bäumen und Hecken im Bereich bebauter Gebiete: Die Bäume und Hecken müssen einen bestimmten Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken haben.
Für Niedersachsen gelten folgende Grenzabstände:
- bis 1,20 m Höhe - 0,25 m Grenzabstand erforderlich
- bis 2,00 m Höhe - 0,50 m Grenzabstand erforderlich
- bis 3,00 m Höhe - 0,75 m Grenzabstand erforderlich
Der Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen gilt als Ordnungswidrigkeit und wird in Niedersachsen mit Bußgeldern von 50 bis 25.000 Euro geahndet.