28. Oktober 2026 – dpa
Tätowierungen an Armen und Beinen dürfen bei Niedersachsens Polizei künftig meist sichtbar bleiben. Doch nicht jedes Motiv ist erlaubt. Und für manche Körperstellen gelten strengere Regeln.
Ein Tattoo am Unterarm muss im Polizeidienst in Niedersachsen künftig nicht mehr grundsätzlich versteckt werden. Eine neue Verordnung zum Erscheinungsbild tritt am Donnerstag (29. Oktober) in Kraft. Was erlaubt ist und wann Tattoos bedeckt werden müssen:
Zulässige Tätowierungen an Armen und Beinen dürfen grundsätzlich sichtbar bleiben. Eine Abdeckung ist dort nur aus besonderen dienstlichen Gründen im Einzelfall vorgeschrieben. Die Verordnung löst nach Angaben des Innenministeriums den bisherigen Erlass aus dem Jahr 2013 ab. Ministerin Daniela Behrens (SPD) begründet sie mit dem gesellschaftlichen Wandel.
Nein. Entscheidend sind Inhalt, Körperstelle und Wirkung. Verboten sind insbesondere obszöne, diskriminierende, gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Darstellungen sowie Motive verbotener Vereinigungen. Tattoos müssen mit einem neutralen und vertrauenswürdigen Auftreten vereinbar sein. Eine abschließende Motivliste gibt es laut Innenministerium nicht.
Doch. Bei repräsentativen Aufgaben oder Einsätzen mit besonderer Öffentlichkeitswirkung kann eine Abdeckung erforderlich sein, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren. Auch kann sie verlangt werden, wenn ein sichtbares Tattoo geeignet ist, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen oder die amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen.
Tätowierungen im Gesicht und an den Ohren sind grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gilt für Permanent-Make-up im Gesicht, das das natürliche Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. Am übrigen Kopf, am Hals und an den Händen sind zulässige Tattoos im Dienst abzudecken. Lassen sie sich nicht angemessen verdecken, sind sie unzulässig. Die Abdeckung darf weder den Dienst behindern noch gegen Vorgaben zur Dienstkleidung oder Eigensicherung verstoßen.
Nein. Starre Größenbegrenzungen sieht die Verordnung nicht vor, wie das Innenministerium erläutert. Maßgeblich sind Inhalt, Platzierung und Wirkung. Die Regeln gelten auch für bereits vorhandene Tätowierungen. Über Zweifelsfälle entscheidet nach Ministeriumsangaben die jeweils zuständige Dienststelle im Einzelfall.
Kleine Piercings können zulässig sein. Löcher für Schmuck im Gesicht und an den Ohren mit bis zu zwei Millimetern Durchmesser sind vom grundsätzlichen Verbot ausgenommen. Dabei geht es um den Durchmesser des Lochs, nicht um die Größe eines Schmuckstücks. Sicherheit und professionelles Auftreten müssen gewahrt bleiben. Größere Piercings sowie Tunnel und Plugs bleiben laut Innenministerium verboten.
Ja. Sie dürfen unter anderem das Vertrauen in eine neutrale Amtsführung nicht beeinträchtigen und den ordnungsgemäßen Sitz einer dienstlichen Kopfbedeckung nicht stören. Für religiös oder weltanschaulich geprägte Merkmale gelten besondere Regeln. Aus besonderen dienstlichen Gründen sind bei Haaren, Bärten, Schmuck und Kleidung im Einzelfall Ausnahmen möglich.
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßen die Änderung. Die DPolG fordert einheitliche Maßstäbe. Das Abdecken zulässiger Arm- und Beintattoos müsse die begründete Ausnahme bleiben.
Der GdP gehen einige Vorgaben dagegen noch zu weit. Landeschef Kevin Komolka wünscht sich mehr Spielraum etwa für ein kleines Herz am Finger oder eine Musiknote hinter dem Ohr. Entscheidend sollte sein, ob ein Tattoo das professionelle und vertrauenswürdige Auftreten tatsächlich beeinträchtige.