23. Juli 2026 – dpa

Verwaltungsgericht Münster

Urteil: Ja zu Krematorium in Ochtrup

Trotz Bedenken eines Nachbarunternehmens darf das neue Krematorium in Ochtrup gebaut werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aber noch nicht rechtskräftig.

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Am Ende dieser Sackgasse in einem Gewerbegebiet in Ochtrup will ein Investor ein Krematorium bauen. (Archivbild)

Die Baugenehmigung für ein Krematorium in Ochtrup ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden. Befürchtungen, dass sich die Angestellten in Zukunft durch den Lärm eines benachbarten Unternehmens gestört fühlen könnten, seien unbegründet, heißt es zur Begründung. Das teilte ein Gerichtssprecher mit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Richter ließ keine Berufung zu. Der Kläger kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht stellen (Az.: 10 D 39/23.NE und 10 D 17/24.NE, Urteile vom 22.7.2026).

In der mündlichen Verhandlung hatte der Richter am Dienstag bereits angedeutet, dass er die Klage wohl ablehnen werde. Ein Urteil hatte er an dem Tag noch nicht verkündet.

Der Kläger, ein Unternehmen aus der Nachbarschaft, befürchtet, dass die Betreiber des neuen Krematoriums in Zukunft gegen die Lärmbelastung der Firma vorgehen könnten. Aus diesem Grund griff die Firma die Baugenehmigung für das Krematorium an, das ohne Abschiedsraum für die Angehörigen geplant ist.

Richter Nils Pieper aber sah für zu großen Lärm keine Hinweise. Laut den Berechnungen des Kreises Steinfurt liegt die Lärmbelastung der bis zu 70 Lastwagen am Tag deutlich unter den erlaubten Grenzwerten. Auch im Inneren des Krematoriums sei mit keiner Überschreitung zu rechnen.

Seit Jahren streiten sich das benachbarte Unternehmen und eine Anwohnerin um den Bau. Höchstrichterlich wurde bereits im Frühjahr 2026 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass der Bebauungsplan fehlerfrei aufgestellt wurde.

Die Stadt habe mit der Auswahl des Geländes am Rande des Industriegebiets mit einer klaren optischen und räumlichen Nutzungstrennung sowohl dem Schutz des Bestattungsvorgangs als auch der Umgebung Rechnung getragen. Lärm aus der Umgebung spiele keine Rolle, der Einäscherungsvorgang im Gebäude erfordere keine vollständige Abschirmung, hatte zuvor auch das Oberverwaltungsgericht argumentiert.

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