04. März 2021 – Lea Biskup

Nach Bund-Länder-Beratungen

Diese Corona-Regeln gelten in Niedersachsen ab dem 08. März

Nach der Bund-Länder-Konferenz von Mittwoch (03.03.) ist klar: Niedersachsen wird den dort getroffenen Beschlüssen folgen und nur langsame Öffnungsschritte wagen. Allerdings werden Kitas bereits ab Montag (08.03.) geöffnet und der Schulbetrieb soll ab 15.03. ausgeweitet werden.

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Foto: picture alliance/dpa

Niedersachsen wird den Beschlüssen von Bund und Ländern, die am Mittwoch (03.03.) getroffen wurden, folgen und nur langsame Öffnungsschritte wagen und den vereinbarten Corona-Kurs regional differenziert umsetzen. Bei Lockerungen aber auch Verschärfungen der Corona-Beschränkungen soll die Infektionslage in den Landkreisen berücksichtigt werden, sagte Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) am Donnerstag (04.03.). Dies solle aber nicht in Bereichen mit einem überregionalen Anziehungseffekt wie etwa im Handel geschehen.

Die Verordnung, die ab 08. März gilt, findet ihr auf der Seite des Landes Niedersachsen.

Gelockerte Kontaktbeschränkungen

Ab Montag (08.03.) sollen auch in Niedersachsen wieder leicht lockere Kontaktbeschränkungen gelten und private Treffen des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt auf maximal 5 Personen beschränkt, möglich sein, sofern die entsprechenden Inzidenzwerte in einer Region/kreisfreien Stadt dies zulassen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Bei den Bund-Länder-Beratungen wurde zudem vereinbart, dass Paare generell als ein Hausstand gelten sollen, auch wenn sie nicht zusammen leben.

Inzidenz über 100: Liegt in einer Region/kreisfreien Stadt die Inzidenz über 100, gilt in diesen sogenannten "Hochinzidenzkommunen", dass sich nur ein Haushalt plus eine weitere Person treffen dürfen (1 plus 1-Regelung).

  • 1 plus 1-Regelung: Erlaubt ist nur noch, sich mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes zu treffen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch in der Öffentlichkeit.
  • Ausnahmen gelten für Kinder bis sechs Jahren und Betreuungskräfte/Begleitpersonen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit.

Inzidenz zwischen 35 und 100: Liegt die Inzidenz in einer Region/kreisfreien Stadt zwischen 35 und 100, gilt, dass sich zwei Haushalte mit maximal 5 Personen treffen dürfen.

  • Kinder bis 14 Jahre und Betreuungskräfte/Begleitpersonen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht mitgezählt.

Inzidenz unter 35: Liegt die Inzidenz in einer Region/kreisfreien Stadt unter 35 darf eine Region/kreisfreie Stadt nach Absprache und dem Einvernehmen des entsprechenden Landesgesundheitsamts weitere Kontaktlockerungen erlassen. Möglich ist dann, dass sich maximal 10 Personen aus drei Haushalten treffen dürfen. An diesen Treffen dürfen nur Personen teilnehmen, die aus einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt kommen, dessen/deren Inzidenzwert ebenfalls unter 35 liegt.

  • Kinder bis 14 Jahre und Betreuungskräfte/Begleitpersonen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht mitgezählt.

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Schulen und Kitas

Ab Montag (08.03.) öffnen die niedersächsischen Kitas wieder. Die Kitas sind damit im Grundsatz geöffnet und bieten Betreuung in Regelgruppengröße an, allerdings dürfen sich die Gruppen nicht durchmischen.

Für Grundschüler und Abschlussklassen gilt vom 08.03. an wieder die Präsenzpflicht. Weitere Öffnungsschritte sind ab dem 15. März geplant. Voraussetzung für die Rückkehr an die Schulen ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz in der jeweiligen Kommune mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt.

  • Ab dem 8. März 2021 ist im Unterricht auch am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Ab dem 15. März 2021 gilt das Szenario B für

  • die Schuljahrgänge 5-7 und die Abschlussklassen des Sekundarbereichs I
  • die Schuljahrgänge 12 und 13 des Sekundarbereichs II, Abschlussklassen an BBS
  • die Förderschulen GE, KME, Taubblinde (alle Jahrgänge)
  • Tagesbildungsstätten
  • Berufseinstiegsschulen und Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ohne Ausbildungsstelle
  • den Primarbereich

Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz in den jeweiligen Kommunen unter 100, gilt ab dem 22. März 2021 das Szenario B für

  • alle Schülerinnen und Schüler

Weitere Informationen zu den geplanten Kita- und Schulöffnungen findet ihr hier. >>>

Zusätzlich gelten ab Montag (08.03.) folgende Lockerungen

Unabhängig vom Inzidenzwert gelten seit 08.03. folgende Lockerungen:

  • Öffnung des Buchhandels
  • Die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind nur nach Durchführung eines tagesaktuellen COVID-19-Schnelltests an der Kundin oder dem Kunden zulässig. Zusätzlich ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Das gilt beispielsweise für Gesichtskosmetik oder für Rasuren.
  • Fahr- und Flugschulen dürfen praktischen Unterricht anbieten.
  • Schulungen in Erster Hilfe sind erlaubt.
  • Vorbereitungen inkl. Prüfung für den Hundeführerschein sind erlaubt.
  • Weiterhin verboten ist der Präsenzunterricht an Volkshochschulen, Musikschulen und anderen Einrichtungen der kulturellen Bildung.

Liegt die Inzidenz in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt unter 100, gelten folgende Lockerungen:

  • Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig.
  • Bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren dürfen im Außenbereich auch in Gruppen Sport treiben. Dabei darf es sich um keine wechselnden Teilnehmer handeln.
  • Der sonstige Einzelhandel kann für sogenannte Terminshopping-Angebote öffnen (click and meet). Das Angebot wird jedoch auf eine Kundin/einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche begrenzt. Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung sind notwendig.

Liegt die Inzidenz in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt unter 50, gelten folgende Lockerungen:

  • Museen, Ausstellungen, Galerien, Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen mit 50 Prozent der normalen Kapazität und einer Anmeldepflicht öffnen.

Weitere mögliche Öffnungsschritte bildet die untenstehende Grafik ab.

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(Quelle: Bundesregierung)


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