16. August 2019 – Katharina Bente (deaktiviert)
Es ist endlich wieder Sommer und vielerorts haben die Ferien bereits begonnen. Anders als die meisten Arbeitnehmer, können Selbständige aber nicht einfach abschalten, sondern nehmen die Arbeit oft mit in den Urlaub.
Das ist hart, es gibt aber ein finanzielles Trostpflaster. Wenn Du es richtig anstellst, kannst Du die Ausgaben für den Urlaub zumindest zum Teil von der Steuer absetzen. Wir erklären Dir, was Du beachten musst, wenn der Freizeitspaß als Betriebsausgaben durchgehen soll.
Kostenaufteilung bei gemischten Reisen
Lange Zeit haben die Finanzbehörden bei sogenannten gemischten Reisen die Anerkennung als Betriebsausgaben verweigert. Eine gemischte Reise liegt immer dann vor, wenn sie zwar betrieblich veranlasst ist, aber zu einem mehr als unerheblichen Teil auch für private Zwecke genutzt wird. Du fliegst nach New York, um Dich mit einem Kunden zu treffen und hängst noch das Wochenende dran, um Dir die Stadt anzuschauen? Früher war das zumindest unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Problem. Die Finanzbehörden haben in diesen Fällen stur auf dem Aufteilungsverbot (nach § 12 EStG) beharrt.
Seit 2010 ist aber alles anders. In diesem Jahr fällte der Bundesfinanzhof ein Grundsatzurteil zu diesem Thema (BFH, Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06). Gemäß dem Beschluss sind die Kosten einer gemischt beruflich und privat veranlassten Reise seither proportional aufzuteilen, sofern der berufliche Teil der Reise wenigstens zehn Prozent der Zeit in Anspruch nimmt. Was bedeutet das genau?
Beispiel: Die selbständige Architektin Lisa Müller fliegt für fünf Tage nach New York. Mittwoch bis Freitag trifft sie sich mit ihren Kunden, das Wochenende hängt sie dran, um sich die Stadt anzuschauen und Freunde zu treffen. Der Flug inklusive Anreise zum Flughafen kostet 1.500 Euro. In diesem Fall sind die Kosten der Reise aufzuteilen. Alles, was eindeutig der beruflichen Sphäre zugeordnet werden kann, darf in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das wären in diesem Fall die Übernachtungskosten für die ersten drei Tage sowie die Verpflegungsmehraufwendungen. Die Kosten für die Fahrt zum Flughafen, die Parkgebühren sowie Hin- und Rückflug müssen dagegen aufgeteilt werden. Da der betrieblich veranlasste Teil der Reise drei Fünftel ausmacht, können also 900 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Den Rest muss Frau Müller aus der eigenen Tasche bezahlen. Das gilt allerdings nicht, wenn sie nur deshalb am Sonntag zurückfliegt, weil das Ticket ein echtes Schnäppchen war und die Reise, selbst unter Berücksichtigung der Hotelkosten, aus diesem Grund immer noch billiger ist, als bei einem Rückflug am Freitag. Unter dieser Prämisse gilt die gesamte Reise als betrieblich veranlasst. Dass Frau Müller die Wartezeit mit Sightseeing überbrückt, ist dann irrelevant. Mit einem geschickt gebuchten Billig-Flug kannst Du also gleich doppelt sparen.

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