17. Januar 2023 –
Seit 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft. Es regelt, das Verkaufsplattformen wie eBay eure Tätigkeiten an das Finanzamt melden müssen, wenn ihr innerhalb eines Jahres mehr als 30 Verkäufe über die Plattform abwickelt oder mehr als 2.000 Euro einnehmt.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz regelt die Verpflichtungen der Betreiber von Internetplattformen wie z.B. eBay, Airbnb, MyHammer oder Amazon Maketplace, auf denen Nutzer miteinander Handel treiben oder Wohnungen anbieten können und legt den Betreibern bestimmte Meldepflichten auf. Das Gesetz soll dabei helfen, nicht deklarierte steuerliche Einkünfte aufzudecken, insbesondere von Personen, die sich auf den entsprechenden Plattformen nachhaltige Einnahmequellen verschafft haben.
Tipp: Hebt Belege über den Ankauf von Gegenständen auf, sodass ihr im Zweifelsfall nachweisen könnt, was ihr für die Artikel bezahlt habt. Der Verkaufspreis liegt in der Regel vonseiten der Plattform vor.
Das Gesetz gilt pro Plattform. Es kommt also auf die Höhe eurer Umsätze auf der jeweiligen Plattform an. Liegen eure Umsätze darunter, werden eure Daten nicht an die Finanzverwaltung übermittelt.
Das neue Gesetz legt nur den Betreibern Meldepflichten auf. Die bereits bestehenden steuerlichen Pflichten, deren Einhaltung durch die Nutzer anhand der Meldungen überprüft werden sollen, gelten aber weiterhin uneingeschränkt. Steuerpflichtige Einkünfte sind in der jährlichen Einkommen- und ggf. Gewerbesteuererklärung anzugeben, etwaig geschuldete Umsatzsteuern sind regelmäßig quartalsweise anzumelden.
Grundsätzlich sollen alle Plattformbetreiber die Nutzerinnen und Nutzer allgemein darüber informieren, dass es die Meldepflicht gibt. Wenn die Plattformen eure Daten an das Finanzamt weitergeben, werdet ihr darüber informiert. Die entsprechenden Informationen müssen die Plattformen dem Finanzamt jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres mitteilen.
Welche Daten werden weitergegeben?
Neben den die Plattform betreffenden Angaben werden folgende Angaben von euch an das Finanzamt übermittelt, wenn ihr im Kalenderjahr die Schwellenwerte (30 Verkäufe pro Plattform/mehr als 2000 Euro Umsatz) überschritten habt:
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift des Wohnsitzes;
- jede Steueridentifikationsnummer und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat. In Deutschland wird diese bei der Geburt durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilt und findet sich auf jeder Lohnabrechnung und jedem Einkommensteuerbescheid;
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-ID (z.B. DE...);
- Bankkontonummer, ggf. den abweichenden Namen des Inhabers;
- jeden EU-Mitgliedstaat, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem eine über die Plattform vermietete Immobilie liegt;
- alle Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
- die in jedem Quartal insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
- die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
Wie hoch ist der Steuersatz, wenn ich mehr als 2.000 Euro umsetze?
Das lässt sich so nicht pauschal beantworten. "Es ist auch nicht gesagt, dass, wenn ich über die 2.000 Euro komme, es direkt zu einer Steuerpflicht führt. Bei Verkäufen spielt es zum Beispiel eine Rolle, ob ich etwas mit Gewinn verkaufe oder ob meine Anschaffungskosten am Ende nicht höher waren, wenn ich etwas weiter verkaufe", erklärt Fabian Mingels, Fachanwalt für Steuerrecht in der Kanzlei Schulze-Borges und Notar in Hannover.
Die Meldeschwelle von 2.000 Euro ist nicht als Freibetrag zu verstehen. Es handelt sich lediglich um eine Bagatellgrenze zur Eindämmung der Datenflut bzw. um der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Datenschutzinteressen der Anbieter Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich ist jeder Umsatz aus einer gewerblichen Tätigkeit steuerpflichtig, also auch bei weniger als 2.000 Euro. Verkäufe im privaten Bereich sind dagegen regelmäßig trotz eines Überschreitens dieser Grenze steuerfrei, sei es, weil bei gebrauchten Sachen nach Abzug der Anschaffungskosten kein Gewinn verbleibt oder die einjährige Spekulationsfrist verstrichen ist.
Liegt mein zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2023 insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro, fällt keine Einkommensteuer an. Darüber richtet sich die Steuerlast nach dem progressiv ansteigenden Steuertarif, der in der Spitze bis 42 oder sogar 45 Prozent reicht.
Werden diese Einnahmen mit meinem Einkommen als Arbeitnehmer verrechnet?
Die vom Arbeitgeber erhobene Lohnsteuer ist grundsätzlich nur eine Vorauszahlung auf die sich aus der Veranlagung ergebende Einkommensteuer. Habt ihr neben eurem Gehalt weitere Einkünfte (z. B. aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder privaten Veräußerungsgeschäften), müsst ihr diese in der Einkommensteuererklärung angeben. Grundsätzlich lassen sich auch Verluste aus einer anderen Einkunftsart mit den Arbeitseinkünften verrechnen und mindern so die Steuerlast. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können dagegen nur zur Verrechnung mit entsprechenden Gewinnen in andere Jahre überragen werden.
Nebeneinkünfte haben keinen Einfluss auf die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer. Aus steuerrechtlicher Sicht besteht daher kein Anlass, euren Arbeitgeber darüber zu informieren. Eine andere Situation kann sich aber arbeitsrechtlich aus dem zeitlichen Umfang eines Nebenerwerbs oder einer etwaigen Konkurrenzsituation der Tätigkeit zum Unternehmensgegenstand Arbeitgeber ergeben.
Bis zu welchem Alter der Gegenstände werden Steuern fällig?
Das Alter der Gegenstände spielt grundsätzlich keine Rolle. Vielmehr ist zu unterscheiden:
Im privaten Bereich kommt es auf die sog. Haltedauer an. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung beweglicher Gegenstände mehr als ein Jahr, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bewegliche Gegenstände die 2021 oder früher privat erworben wurden, können also schon heute wieder steuerfrei verkauft werden. Umgekehrt kann ich auch einen erlittenen Verlust dann nicht steuerlich geltend machen. Für Verkäufe innerhalb der Haltefrist, sog. private Veräußerungsgeschäfte, gibt es zudem eine Freigrenze von insgesamt 600 Euro pro Jahr. Anders als bei einem Freibetrag sind bei einer Überschreitung alle Gewinne ab dem ersten Euro zu versteuern.
Gegenstände, die für ein Unternehmen angeschafft werden, sind und bleiben bis zum Verkauf oder einer (ebenfalls steuerpflichtigen) Entnahme sogenanntes Betriebsvermögen. Hier unterliegt jeder Verkauf als Betriebseinnahme der Einkommensteuer. Freibeträge gibt es hier nur bei der Gewerbesteuer. Darüber hinaus muss grundsätzlich auch Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt werden. Das gilt jedoch nicht für sog. Kleinunternehmer, bei denen der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet.
Die Grenze zwischen privatem und gewerblichem Handel verläuft fließend und ist von der Gesamtheit aller relevanten Umstände des Einzelfalls abhängig. Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sind das wiederholte Anbieten gleichartiger oder neuer Waren, An- und Verkauf in kurzen zeitlichen Abständen, Verkauf für Dritte, weitere gewerbliche Tätigkeiten des Verkäufers oder eine Vielzahl von Angeboten in kurzer Zeit. Habe ich allerdings meinen Dachboden entrümpelt und verkaufe deshalb viele der alten Schätze auf einen Schlag, reicht dies allein nicht für ein gewerbliches Gepräge.
In welchen Fällen ist es ok, auch OHNE zusätzliche Besteuerung online etwas zu verkaufen. Konkret: Wie ist das, wenn ich z.B. mein Auto für 2.500 Euro verkaufe?
Wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegen und ihr Gewinn gemacht habt, müsst ihr diesen Gewinn in eurer Steuererklärung angeben.
Steuerlich relevant ist nicht allein der erzielte Kaufpreis, sondern der Gewinn, der sich durch Abzug der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten vom Verkaufserlös ergibt. Die meisten Gegenstände verlieren im Privatgebrauch an Wert. Für erlittene Verluste interessiert sich das Finanzamt nicht.
Wurde das Auto innerhalb der letzten 12 Monate günstiger gekauft, ist der Gewinn nur zu versteuern, wenn der Saldo aus allen privaten Veräußerungsgeschäften (An- und Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) des Kalenderjahres 600 Euro übersteigt.
Wurde das Auto privat vor mehr als einem Jahr gekauft, kann man es verkaufen, ohne einen erzielten Gewinn versteuern zu müssen. Ist der erzielte Erlös niedriger als der gezahlte Kaufpreis, kann aber auch der Verlust steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Was ist, wenn ich für andere (z.B. meine Eltern) Dinge über das Netz verkaufe, Wohnungen vermiete, etc.?
Verkauft ihr die Gegenstände gewerblich, gilt die Steuerpflicht bereits unter 2.000 Euro. Verkauft ihr die Artikel privat und liegt bei diesen z.B. zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, fällt keine Steuerpflicht an.
Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung ist eines von mehreren Indizien einer gewerblichen Tätigkeit und daher grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Werden die Umsätze über euren eigenen Account abgewickelt, so zählen auch diese für das Erreichen der Schwellenwerte und können eine Meldung des Plattformbetreibers an das Finanzamt auslösen. Steuerlich sind die Umsätze zwar regelmäßig den Dritten zuzurechnen, davon muss das Finanzamt aber unter Umständen anhand geeigneter Unterlagen erst überzeugt werden.
Gerade beim Angebot fremder Immobilien kann es jedoch zukünftig passieren, dass die vorliegenden Informationen vom Plattformbetreiber oder vom Bundeszentralamt für Steuern als unplausibel beanstandet und weiter Nachforschungen angestellt werden.
Was gibt es bei der kurzfristigen (Unter-)Vermietung steuerlich zu beachten?
Bei der Vermietung von Immobilien gibt es keinen Freibetrag, das heißt Vermietungen gegen ein Entgeld sind steuerpflichtig. Von den Mieteinnahmen können bei der Ermittlung der Einkünfte die (anteilige) AfA und Kreditzinsen oder (bei Untervermietung) die selbst gezahlte Miete, Nebenkosten, Vermittlungsprovisionen des Plattformbetreibers und sonstige durch die Vermietung veranlasste Aufwendungen abgezogen werden.
Anders als eine langfristige Vermietung ist die kurzfristige Beherbergung von Fremden nicht von der Umsatzsteuer befreit. Sobald insofern die Kleinunternehmergrenzen überschritten werden, ist Umsatzsteuer auf die Mieteinnahmen anzumelden und abzuführen.
Liegt die vermietete Immobilie im Ausland, sollte man wissen, dass das neue Gesetz in Umsetzung europäischer Richtlinien auch einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch vorsieht. Einkünfte aus Immobilien sind nach sog. Doppelbesteuerungsabkommen häufig in dem Land zu versteuern, indem die jeweilige Immobilie liegt. Dann muss man als unbeschränkt Steuerpflichtiger diese Einkünfte auch in seiner inländischen Steuererklärung angeben, kann jedoch hierfür eine Freistellung oder die Anrechnung der ausländischen Steuer beantragen.