25. Februar 2022 – Jonas Pape (deaktiviert)
Impfpflicht im Gesundheitswesen & Zeitumstellung
Das ändert sich im März
Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen ab dem 15. März einen Impf- oder Genesenennachweis für das Coronavirus besitzen. Zudem werden die Corona-Einschränkungen gelockert. Darüber hinaus werden Ende des Monats die Uhren wieder auf Sommerzeit umgestellt. Alles was sich sonst noch im März ändert, erfahrt ihr hier.
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Kündigungen und Kündigungsfrist
Kennt ihr das? Ihr schließt einen Vertrag ab und nach zwei Jahren kommt die unschöne Meldung, dass sich genau dieser Vertrag noch einmal um zwei Jahre verlängert hat? Künftig müsst ihr euch darüber keine Sorgen mehr machen. Denn wenn ein Vertrag, der ab dem 01. März 2022 geschlossen wurde, automatisch verlängert wird, kann er monatlich gekündigt werden. Ihr seid also nach einer automatischen Verlängerung nicht erneut zwei Jahre an einen Vertrag gebunden.
Darüber hinaus ändert sich auch die Kündigungsfrist bei Verträgen, die ab März abgeschlossen werden. Waren es bisher drei Monate Frist, wird diese nun auf einen Monat reduziert. Diese neue Frist und das monatliche Kündigungsrecht galt für Handy- sowie Internetverträge bereits seit Dezember 2021, jetzt fallen beispielsweise auch Verträge für Streamingdienste oder Fitnessstudios darunter.
Corona-Lockerungen
Bis zum 20. März sollen die Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie schrittweise zurückgenommen werden. Darauf einigten sich Bund und Länder am 16. Februar und beschlossenen einen Lockerungs-Dreischritt. In Niedersachsen gilt der erste Lockerungsschritt , die Schritte zwei und drei sollen im März erfolgen. Geplant sind, sie bis zum 04. März und 20. März umzusetzen.
4. März: Der zweite Lockerungsschritt sieht vor, dass Gastronomie und Hotels wieder das 3G-Modell anwenden dürfen. Das bedeutet, dass auch Ungeimpfte mit einem negativen Test wieder in Restaurants essen und in Hotels übernachten können. Die 3G-Regel soll auch bei Großveranstaltungen, wie zum Beispiel Fußballspielen, oder Konzerten genutzt werden. In Außenbereichen wie Stadien darf eine Auslastung von 75% erreicht und höchstens 25.000 Personen hineingelassen werden. In Innenräumen ist die Auslastung auf höchstens 60% und eine Personengrenze von 6.000 festgelegt. Bei Großveranstaltung soll zudem eine FFP2-Maske getragen werden. Diskotheken und Clubs sollen wieder öffnen dürfen, allerdings unter der 2G-Plus-Regel. Feiernde müssen also nachweisen können, dass sie entweder dreifach geimpft oder doppelt geimpft beziehungsweise genesen und negativ getestet sind. (Stand: 24.02.2022)
20. März: Der dritte Lockerungsschritt sieht vor, dass alle tiefergreifenden Maßnahmen zurückgenommen werden sollen. Davon ausgenommen soll aber beispielsweise die Maskenpflicht beim Einkaufen oder beim Benutzen von Bussen und Bahnen bleiben. Die Homeoffice-Pflicht fällt ebenfalls an diesem Datum, dadurch können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verlangen, dass Beschäftigte wieder ins Büro kommen und nicht von zuhause aus arbeiten. (Stand: 24.02.2022)
Wie die Lockerungen Niedersachsen betreffen und was genau der Plan des Landes ist, lest ihr hier: Ende der Winterruhe in Sicht - schrittweise Lockerungen auch in Niedersachsen
Impfpflicht im Gesundheitswesen
Ab dem 15. März müssen bundesweit Beschäftigte im Gesundheitswesen nachweisen können, dass sie entweder vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder genesen sind. Dies betrifft Angestellte in Kliniken, Arztpraxen oder auch Pflegeheimen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Personen, die in der Verwaltung oder der IT in Einrichtungen des Gesundheitswesen tätig sind, sind ebenfalls von der Impfpflicht betroffen, sofern eine räumliche Abgrenzung nicht möglich ist. Die Kontrolle der Einhaltung der Impfpflicht übernehmen dann die kommunalen Gesundheitsämter.
Mehr Informationen zur Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich findet ihr beim Niedersächsischen Gesundheitsministerium: Bundesweite Impfpflicht für den Gesundheits- und Pflegebereich gilt ab dem 15. März
26.01.2022: Spritzen mit Impfstoff gegen den Coronavirus liegen im Impfzentrum Tegel. Der Bundestag debattiert am Mittwoch erstmals ausführlich über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Deutschland., Foto: picture alliance/dpa
Corona-Bonus läuft aus
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Angestellten noch bis zum 31. März einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von bis zu 1.500 Euro auszahlen. Danach ist das nicht mehr möglich. Den Bonus können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Bundesländer mit Ausnahme von Hessen erhalten. Auch Azubis, Praktikantinnen und Praktikanten sowie studentische Beschäftigte sind für den Bonus berechtigt. Zum öffentlichen Dienst gehören neben Angestellten in Behörden oder Schulen auch das Personal bei der Polizei oder der Feuerwehr.
Voraussetzung für die Auszahlung des Corona-Zuschlags ist, dass die Prämie zusammen mit dem normalen Monatsgehalt der Angestellten erfolgt. Darüber hinaus muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Pandemie eine Sonderaufgabe übernommen haben, die im Zusammenhang mit Corona steht. Nicht betroffen von der zeitlichen Begrenzung ist der Bonus für Pflegekräfte. Dieser wird noch einmal separat verhandelt.
Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung klärt auf, was der Corona-Bonus ist und wer ihn erhalten kann: Corona-Sonderzahlung für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nach dem Nds. Besoldungsgesetz (NBesG)
Zeitumstellung
Es ist wieder so weit. In der Nacht vom 26. auf den 27. März wird die Uhr um 2:00 Uhr Nachts auf 3:00 Uhr Sommerzeit vorgestellt. Bedeutet: eine Stunde weniger Schlaf in der Nacht.
Erstmals gab es in Deutschland von 1916 bis 1918 während des Ersten Weltkrieges eine Sommerzeit. Immer wieder gab es lange Phasen keine Sommerzeit, beispielsweise von 1919 bis 1939 oder von 1950 bis 1979. Seit 1980 gibt es in Deutschland wieder eine Sommerzeit. Allerdings änderte sich der tatsächliche Beginn und das Ende der Sommerzeit noch einige Male, bevor 1996 festgelegt wurde, dass die Sommerzeit am letzten Sonntag im März anfängt und am ebenfalls letzten Sonntag im Oktober endet. Dieser Beschluss lässt sich auf eine Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union zurückführen.
Genauso pünktlich wie die Zeitumstellung kommt die Debatte um eine Abschaffung der Sommer- und Winterzeit. Bei einer Umfrage der EU-Kommision 2018 stimmten 84 Prozent der Bürger in den Mitgliedstaaten für ein Ende der Zeitumstellung. Eigentlich sollte sie 2021 abgeschafft werden, doch bisher gab es keinen offiziellen Beschluss dazu. Das Problem: Die EU-Mitgliedstaaten können sich nicht zwischen einer dauerhaften Sommer- oder Winterzeit entscheiden. Es bleibt spannend, welche Jahreszeit am Ende das Rennen für sich entscheidet.
27.10.2021: Ein Wecker auf einem Nachttisch zeigt 2 Uhr (gestellte Szene)., Foto: picture alliance/dpa
Organspende - Neues Gesetz tritt in Kraft
04.04.2019: ILLUSTRATION - Die Rückseite eines ausgefüllten Organspendeausweises. Das Zustimmungsfeld ist angekreuzt., Foto: picture alliance/dpa
Am 01. März tritt das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende in Kraft. Die ganz grundsätzliche Rechtslage bleibt von diesem Gesetz unberührt: Es dürfen nur Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn der mögliche Spender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder der nächste Angehörige dem zustimmt. Man wird durch das neue Gesetz also weiterhin nicht automatisch zum Organspender.
Das Gesetz sieht vor, ein Online-Register für Organspender einzuführen und die Informationsmöglichkeiten für mögliche Spender zu vergrößern. Dazu sollen die zuständigen Stellen von Bund und Ländern Aufklärungsmaterial zur Organspende aushändigen und auf Beratungsmöglichkeiten aufmerksam machen. Zudem sollen Hausärztinnen und Hausärzte in Zukunft Beratungsgespräche anbieten können, die Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre wahrnehmen können. Die Organspende soll in der ärztlichen Ausbildung demnächst eine größere Rolle spielen. Auch bei Erste-Hilfe-Kursen für den Führerscheinerwerb sollen künftig Organ- sowie Gewebespenden einen thematischen Schwerpunkt einnehmen.
Der erste Organspendeausweis wurde 1971 in Hamburg ausgestellt, er feierte letztes Jahr sein 50-Jähriges Dasein in Deutschland.
Nähere Informationen zum neuen Gesetz und zur Organ- und Gewebespende allgemein findet ihr beim Gesundheitsministerium: Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
Neues Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder
Wenn ihr mit einem Roller, Mofa, Moped oder E-Scooter unterwegs seid, brauchtet ihr bisher ein blaues Kennzeichen für den Versicherungsschutz. Ab dem 01. März 2022 ändert sich das und ihr braucht ein grünes Versicherungskennzeichen. Werdet ihr ohne das neue Kennzeichen von der Polizei angehalten und kontrolliert, droht euch eine Anzeige. Zudem seid ihr im Straßenverkehr nur versichert, wenn das neue Kennzeichen an eurem Gefährt angebracht ist.
Anders als bei der Autoversicherung verlängert sich die Versicherung für Kleinkrafträder nicht automatisch, sondern muss jedes Jahr neu bestellt werden. Die Farbe des Versicherungskennzeichen verändert sich jährlich und wechselt zwischen den Farben Schwarz, Blau und Grün. Dadurch kann sofort erkannt werden, ob ein gültiges Kennzeichen angebracht ist.
Seit 2021 muss für den Kennzeichenwechsel nur noch eine neue Folie auf dem Roller oder dem Moped aufgebracht werden. Zuvor musste jedes Jahr die komplette Trägerplatte des Kennzeichens ausgetauscht werden, was langfristig zu einer hohen Umweltverschmutzung führt.
22.06.2019: Nicht vergessen: Für Mofa, E-Tretroller und Co sind ab 1. März nur noch die neuen, grünen Versicherungskennzeichen gültig., Foto: picture alliance/dpa
Schonzeit für Hecken und Bäume
Ab 01. März gilt die Schonzeit für Hecken und Bäume. Im Jahr 2010 wurde im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze ab dem 01. März eines Jahres bis zum 30. September nicht mehr abgeschnitten oder entfernt werden dürfen. Von dieser Regel ausgenommen sind Bäume, die in einem Haus- oder Kleingarten stehen.
Zu jeder Zeit erlaubt bleiben Pflegeschnitte um die Form der Pflanzen beizubehalten. Die "Spitzen" dürfen also geschnitten werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass sich keine Vögel oder andere Kleintiere in einer Hecke befinden. Viele Tiere brüten und nisten in Bäumen oder Hecken oder haben dort einen Futtervorrat angesammelt. Vor dem ersten Schnitt muss also überprüft werden, ob sich wirklich nichts Lebendes im Gebüsch aufhält.
Die Hecken zu stutzen ist ebenfalls erlaubt und teilweise verpflichtend, wenn die Sträucher einen Bürgersteig oder eine Straße beeinträchtigen. Das kann zum Beispiel nach einem Sturm der Fall sein, der die Hecke umgekippt hat.
Haltet ihr euch nicht an diese Regeln, begeht ihr eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Strafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
17.08.2018: Gärtner sollten jetzt ihre Hecken nochmals schneiden., Foto: picture alliance/dpa/dpa-tmn
Insektenschutz
Der Insektenschutz wird ähnlich wie die Schonzeit für Hecken und Bäume im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Ab dem 01. März gibt es hier neue Regelungen: Es werden mehr Flächen gesetzlich geschützt und auf den Insektenschutz muss mehr geachtet werden. Das umfasst beispielsweise die Landschaftsplanung, die den Insektenschutz mehr berücksichtigen muss oder ein Verbot von Straßenbeleuchtung in Naturschutzgebieten. Zudem werden Insektenfallen verboten, die mit künstliche Lichtquellen versehen sind.
Gesetzlich geschützte Flächen ab März sind:
- Artenreiches Grünland
- Streuobstwiesen
- Steinhaufen-Begrenzungen am Rand von Äckern und Feldern
- Trockenmauern (außer beim Weinbau)
Über weitere Änderungen, die den Insektenschutz betreffen, informiert die Bundesregierung hier: Insektenschutz: Weniger Pflanzenschutzmittel einsetzen