Am 1. Januar 2014 wurde das "Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" rechtsgültig und wird seither angewendet. Eine Motivation zur Verabschiedung des neuen Gesetzes bestand in einer Vereinfachung der Regelungen hin zu mehr Transparenz unter den Arbeitnehmern. Die Reform betraf Änderungen bei der Fahrtkostenabrechnung, eine modifizierte Abrechnung der Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen. Expertenmeinungen zufolge bergen die Neuerungen für den Arbeitnehmer nicht unwesentliche Vorteile.
Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte
Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist im Neuentwurf von zentraler Bedeutung. Sie wird vom Gesetzgeber als die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers definiert, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können seit 2014 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Fahrten zu anderen Arbeitsorten werden dagegen als Dienstreisen interpretiert, für welche die tatsächlich mit dem Auto gefahrenen Kilometer mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer veranschlagt werden, wie biallo.de über das neue Reisekostenrecht informiert.
Dabei entscheiden die entsprechenden Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag darüber, welche Arbeitsstätte als erste festzulegen ist. Relevant ist in dem Zusammenhang die ausdrückliche und dauerhafte Zuordnung zur Kategorie "erste Arbeitsstätte" – unabhängig davon, in welchem stundenmäßigen Umfang der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber tätig ist und wie oft er den Arbeitsplatz tatsächlich aufsucht. An die durch den Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung ist das Finanzamt gebunden.
Unterlässt der Arbeitgeber eine Zuordnung, prüft und entscheidet das Finanzamt anhand messbarer Kriterien, welche Tätigkeitsstätte als erste in Betracht kommt. Demnach ist die erste Arbeitsstätte dort, wo der Arbeitnehmer normalerweise täglich arbeitet, mindestens zwei volle Arbeitstage pro Arbeit verbringt, oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte betrifft demnach all jene Arbeitnehmer, die an mehr als einem Ort arbeiten. Für alle anderen ist die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte nun zugleich auch erste Tätigkeitsstätte, wenn sie mindestens über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg unbefristet ist. Für Arbeitnehmer, die an mehr als einem Ort arbeiten, bedeutet das in der Praxis: Die Fahrten zu allen weiteren Arbeitsstätten zählen als Auswärtstätigkeit, wofür der Arbeitnehmer Reisekosten einschließlich Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer geltend machen kann.
Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens muss im Gegensatz zur früheren Regelung nur noch für die einfache Fahrt zur "ersten Tätigkeitsstätte" versteuert werden, die restlichen Fahrten werden vom Finanzamt als Geschäftsfahrt veranschlagt und unterliegen keiner steuerlichen Veranschlagung.
Kilometerpauschale und Kilometergeld
Im Zuge der Reform wurden auch die Pauschbeträge angepasst und betragen nun 30 Cent pro Kilometer für den PKW, sowie 20 Cent für alle übrigen motorbetriebenen Fahrzeuge. Die neuen Regelungen schließen nicht-motorisierte Fortbewegungsmittel wie Fahrräder sowie Mitfahrer-Pauschalen im Gegensatz zur bisherigen Gesetzesregelung von einer Anrechnung ausdrücklich aus.
Die auch als Kilometergeld bezeichnete Pauschale stellt einen zur Vereinfachung vorab fixierten Kostensatz dar, zu dem die tatsächlich zur Arbeit zurückgelegten Kilometer abgerechnet werden. Er macht das Sammeln von Tankrechnungen und sonstigen Belegen überflüssig. Kilometer in voller Höhe gibt es mit der Reform nur noch für weitere Arbeitsverhältnisse, jenseits der ersten Tätigkeitsstätte. Ansonsten wird vom Kilometergeld eine Entfernungspauschale in Abzug gebracht.
Aber auch, wenn ein Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz in der Einrichtung seines Arbeitgebers hat, kommt eine Entfernungspauschale in dem Fall zum Abzug, dass der Arbeitgeber bestimmt, dass der Mitarbeiter jeden Tag an einem Sammelpunkt abgeholt wird. Die Fahrten zu einem Sammelpunkt werden hinsichtlich Reisekosten nicht mehr als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit gewertet, sondern als Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wie die Deutsche Handwerkszeitung informiert.
Jedoch: Liegt keine erste Tätigkeitsstelle vor, kann der Arbeitnehmer die Fahrten von zuhause zu einem täglichen Mitfahr-Treffpunkt zu den verschiedenen Arbeitsorten steuerlich geltend machen, wenn der Treffpunkt ohne Mitwirken des Arbeitgebers festgelegt worden war. Die entsprechenden gefahrenen Kilometer werden nach Dienstreisegrundsätzen verrechnet.
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